Aufhebungsvereinbarung

In gewissen Situationen ist es vorteilhafter, sich einvernehmlich von einem Mitarbeiter zu trennen. Mit einer Aufhebungsvereinbarung können vertragliche Kündigungsfristen verkürzt, zusätzliche Zahlungen vereinbart oder weitere Regelungen getroffen werden, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Aufhebungsvereinbarung

Sie oder Ihr Mitarbeiter wollen sich nicht an die arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist halten? Oder Sie sind bereit, Ihrem Mitarbeiter als Abfindung für die Kündigung eine zusätzliche Zahlung zu leisten?

Diese Situationen können mit einem Aufhebungsvertrag vereinbart werden, der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossen wird.

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Aufhebungsvereinbarung

Welche Leistungen sind inbegriffen?
CHF 350
zzgl. MwST
  • Telefonat zur Beurteilung der Situation
  • Kommunikation per E-Mail
  • Individuelle Aufhebungsvereinbarung

Was ist unter einer Aufhebungsvereinbarung zu verstehen?

Ein Arbeitsverhältnis kann mit einer Aufhebungsvereinbarung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst werden. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer dann von seiner Arbeitspflicht befreit und der Arbeitgeber zugleich von seiner Lohnzahlungspflicht. Üblicherweise wird in der Praxis eine Entschädigung vereinbart. Allerdings muss diese nicht automatisch dem Lohn während der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechen. In eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Interesse des Arbeitnehmenden wird der Arbeitgeber in der Regel einwilligen. Abhängig von der jeweiligen Situation ist für den Arbeitnehmer die sofortige Auflösung des Arbeitsvertrages wichtiger als die Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist. Wenn der Arbeitnehmende die Aufhebung verlangt, ist zu empfehlen, diesen Umstand im Einleitungstext der Aufhebungsvereinbarung ausdrücklich festzuhalten. Das ist für den Fall wichtig, wenn der Arbeitnehmende eine Arbeitslosenentschädigung beziehen möchte. Hier wird klar vermittelt, dass die vorzeitige Aufhebung nicht etwa auf Druck des Arbeitgebers erfolgte. Auch für den Arbeitgeber hat eine Aufhebungsvereinbarung Vorteile. In der Vereinbarung wird in der Regel festgehalten, dass die Parteien keine weiteren Forderungen mehr gegeneinander haben. Somit kann für verschiedene Themen, wie z.B. Bonus, Ferienansprüche, Überstunden etc. eine Einigung gefunden werden und der Arbeitgeber kann damit sicher sein, dass keine weiteren Punkte vor Gericht zu klären sind.

Das Verzichtsverbot in der Theorie & Praxis

Im Arbeitsvertrag selber erfährt die Freiheit, eine Aufhebungsvereinbarung abzuschliessen, eine entscheidende Einschränkung. Der Arbeitnehmende kann gemäss Art. 341 I OR auf Ansprüche, die ihm zwingend zustehen, nicht verzichten. Das bedeutet, er kann nicht freiwillig auf Ansprüche, die bereits entstanden sind, verzichten. In Art. 361, 362 OR sind die zwingenden Ansprüche im Arbeitsvertrag definiert. Hier geht es im Wesentlichen um Ansprüche aus geleisteter Überzeitarbeit, um Auslagenersatz oder um Ferienguthaben. Lohn und Überstundenentschädigung gelten grundsätzlich nicht als zwingende Ansprüche, wobei das Bundesgericht bereits geleistete Überstundenarbeit inzwischen ebenfalls als unverzichtbaren Anspruch erklärt hat. Eine Austrittsentschädigung muss mindestens diejenige Summe betragen, die sich aus der Addition aller unverzichtbaren Ansprüche errechnet.

Künftige Ansprüche sicher vermeiden

Der Arbeitnehmende verzichtet mit dem Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung auf künftige Rechtspositionen während der Kündigungsfrist. Vor allem betrifft das den Sperrfristenschutz während der Kündigungsfrist bei Krankheit und Unfall. Sofern es sich im Wesentlichen lediglich um eine Vereitelung des Sperrfristenschutzes handelt, bedeutet diese Aufhebungsvereinbarung eine Umgehung. Damit ist diese unzulässig. Grundsätzlich zulässig ist ein Aufhebungsvertrag aber, wenn sachliche Gründe für diesen sprechen. Aus all den obgenannten Gründen lohnt es sich oft für beide Seiten, eine Aufhebungsvereinbarung abzuschliessen.